Ordnungsbussen

Ordnungsbussenverordnung

Am 1. Januar 2020 trat schweizweit das neue Ordnungsbussengesetz sowie die neue
Ordnungsbussenverordnung in Kraft.

Neben einfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden neu auch geringfügige Verstösse gegen andere Gesetze im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert.

Dies betrifft bspw. Verstösse gegen das Binnenschifffahrtgesetz, das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Umweltschutzgesetz, das Waldgesetz und das Jagd- und Fischereigesetz sowie kantonale und kommunale Gesetze z.B. Polizeireglemente.

Ich bin mit der erhaltenen Ordnungsbusse nicht einverstanden. Was kann ich tun, wenn ich meiner Meinung nach ungerechtfertigt eine Ordnungsbusse erhalten habe?

Begründete Einwendungen gegen eine Ordnungsbusse können Sie bei der Regionalpolizei Leuk – Leukerbad mittels Kontaktformular hier einreichen.

Die Regionalpolizei Leuk – Leukerbad prüft den Fall und teilt Ihnen das Beurteilungsergebnis zeitnah mit.

Meiner Einwendung wurde nach der Beurteilung nicht stattgegeben. Was kann ich tun, wenn ich mit dem Beurteilungsergebnis nicht einverstanden bin?

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, schriftlich beim zuständigen Polizeigericht eine Einsprache zu erheben. Das Polizeigericht nimmt Akteneinsicht und beurteilt den Fall. Anschliessend wird Ihnen das Urteil schriftlich mitgeteilt.

Das Urteil ist im Sinne des Einsprechers, der Einsprecherin:

  • Die Ordnungsbusse ist nicht zu bezahlen. Der Fall ist abgeschlossen.

Das Urteil ist nicht im Sinne des Einsprechers, der Einsprecherin:

  • Die Ordnungsbusse, sowie die entstandenen Gerichtskosten sind durch den Einsprecher, die Einsprecherin zu bezahlen.

Die Einsprache ist beim Polizeigericht der jeweiligen Gemeinde, in welcher die Ordnungsbusse ausgestellt wurde, schriftlich zu erheben:

Gemeinde Leukerbad:

Polizeigericht DalaKoop,
Ringstrasse 85,
3954 Leukerbad

Gemeinde Inden:

Polizeigericht DalaKoop,
Hauptstrasse 41,
3953 Inden

Gemeinde Varen:

Polizeigericht DalaKoop,
Dorfstrasse 35,
3953 Varen

Gemeinde Salgesch:

Polizeigericht DalaKoop,
Kirchstrasse 6,
3970 Salgesch

Gemeinde Leuk:

Polizeigericht Leuk,
Sustenstrasse 3,
3952 Susten

Gemeinde Gampel - Bratsch:

Polizeigericht Gampel,
Kirchstrasse 6,
3945 Gampel

Gemeinde Steg - Hohtenn:

Polizeigericht Steg,
Kirchstrasse 37,
3940 Steg

Gemeinde Guttet - Feschel:

Polizeigericht Guttet,
Kirchstrasse 2,
3956 Guttet – Feschel

Ich habe eine Mahnung von der Regionalpolizei erhalten, habe die Rechnung jedoch bereits bezahlt. Wie gehe ich vor?

Systembedingt können Fehler auftreten oder Mahnung und Zahlung haben sich gekreuzt.

Bitte füllen Sie das Kontaktformular hier aus. Dem Formular ist eine Zahlungsbestätigung beizulegen.

Bei nicht fristgerecht bezahlten Mahnungen erfolgt eine Anzeige an das jeweilige Polizeigericht.

Gerichtliches Verbot auf Privatgrund

Die Regionalpolizei ahndet auf öffentlichem Grund Übertretungen im ruhenden Verkehr gemäss Ordnungsbussengesetz.

Der ruhende Verkehr auf Privatgrund ahndet die Regionalpolizei nur mit bestehendem Gerichtlichen Verbot der Privatklägerschaft.

Der Antrag auf Gerichtliches Verbot stellt die Privatklägerschaft kostenpflichtig beim zuständigen Gemeinderichteramt.

Die entsprechende Signalisation auf Privatgrund erfolgt durch die Privatklägerschaft.

Die Anzeige an die Regionalpolizei wegen Missachtung des Gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO erfolgt durch die Privatklägerschaft (siehe untenstehendes Dokument). Wichtig: Die Tatbestandfotos müssen mit der Anzeige eingericht werden.

Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots: