Hundekontrolle

Hundeleinenpflicht

  • Es gilt die Leinenpflicht für Hunde innerhalb der Ortschaften.
  • Die Leinenpflicht ist innerorts obligatorisch. Die Missachtung hat eine Ordnungsbusse von CHF 200.-, resp. ein Gemeindestrafverbal zur Folge.
    • Ausserorts müssen Hunde unter Kontrolle sein.
    • Im Naturpark Pfyn – Finges gilt die Leinenpflicht.
        • Hundekot ist einzusammeln und in den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen.
        • Die Aufnahme des Hundekots ist obligatorisch. Die Missachtung hat eine Ordnungsbusse von CHF 200.- zur Folge.

        Per 1. Mai 2012 traten das neue Hundegesetz (HuG) und die dazugehörige Verordnung (HuV) in Kraft. Wir bitten Sie folgende Punkte zu beachten:

        • Alle Hunde in der Schweiz müssen bei der nationalen AMICUS-Datenbank registriert sein. Die Registrierung erfolgt durch den Tierarzt  oder durch den Besitzer via AMICUS. Diesbezüglich finden Sie unter www.amicus.ch weitere Informationen.
        • Jährlich Ende März wird die Hundetaxe fällig. Die Hundetaxe beträgt derzeit CHF 175.- pro Hund und Jahr. Die Hundemarken wurden abgeschafft. Die Hundetaxe wird mittels Rechnung erhoben. Einzelne Hunde (z.B. Blindenführhunde, Schweisshunde, Diensthunde – abschliessende Aufzählung gemäss §22 HuV) sind von der Hundetaxe befreit. Ein aktueller Nachweis ist jedes Jahr vor Rechnungsstellung der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen.
        • Für alle Hunde ab dem sechsten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.
        • Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die halbe Hundetaxe zu entrichten.
        • Personen, welche die Hundetaxe entrichtet und die Hundehaltung zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni aufgegeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.
        • Wer nach Bezahlung der Hundetaxe innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
        • Für Rassetypen, die als “Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial” eingestuft werden, muss vor der Anschaffung des Hundes beim kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden (www.vs.ch/de/web/scav/veterinaerwesen/hundewesen).
        • Bei Zuzug oder bei Anschaffung eines neuen Hundes muss der Hund innert 10 Tagen bei der jeweiligen Gemeinde angemeldet werden. Bei der persönlichen Anmeldung sind eine Kopie des Heimtierausweises und ein Nachweis über die AMICUS-Registrierung vorzulegen.
        • Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der jeweiligen Gemeinde und der AMICUS innert 10 Tagen mitzuteilen.
        • Die Haltung eines Hundes bedingt eine gültige Haftpflichtversicherung.
          • Für die Betreuung eines Hundes verantwortlich ist der Halter oder die Halterin des Hundes. Wer einen Hund erwirbt oder länger als drei Monate übernimmt, muss innert 10 Tagen der Hunderegistrierungsstelle AMICUS melden. Die registrierte Person gilt als Halter.